Parking Hollestrasse
Garagenordnung
Garagen- und Abstellplatzordnung
Der Mieter und jeder sonstige Nutzer der Garage bzw. Kfz-Abstellplätze (nachfolgend „der Mieter“) ist verpflichtet, unbeschadet der Bestimmungen eines evtl. daneben bestehenden Mietvertrages, die nachstehende Garagen- und Abstellplatzordnung genau zu beachten.
Die Nutzung der Garage bzw. der sonstigen Kfz-Abstellplätze ist nur im Rahmen eines rechtsgültigen Mietvertrages zulässig. Die Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den hierfür gekennzeichneten und per Mietvertrag zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Eine zweckentfremdende Nutzung der Stellplätze und der übrigen Garagenflächen, z. B. zur Lagerung von Waren, ist unzulässig.
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Auf dem Grundstück gilt die Straßenverkehrsordnung.
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Die durch die Garagenordnung NRW, Ortssatzung oder polizeiliche oder sonstige behördliche Bestimmungen erlassenen Anordnungen oder Verbote gelten in jedem Fall auch dann, wenn sie in dieser Ordnung nicht besonders erwähnt werden. Darüber hinaus sind die Anordnungen des Vermieters oder seiner Beauftragten, insbesondere durch verkehrsregelnde Zeichen, zu beachten.
Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter, denjenigen, die mit Wissen des Mieters die Stellplätze nutzen, sowie den sonstigen Benutzern der Garage bzw. der Kfz-Abstellplätze weder für Sachschäden noch für Personenschäden, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine vertragswesentliche Verpflichtung schuldhaft verletzt. Der Vermieter haftet nicht für Vermögens- oder Folgeschäden. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder Benutzer absichtlich oder in Folge Unachtsamkeit herbeigeführt werden. In diesem Fall ist der Vermieter lediglich gehalten, eventuelle ihm gegenüber dem Schadensstifter etwa zustehende Ansprüche an den Geschädigten unter Ausschluss jeder eigenen Gewährleistung abzutreten. Das Abhandenkommen des Kraftfahrzeuges, seines Inhaltes oder sonstiger abgestellter Sachen, hat der Vermieter in keinem Fall zu vertreten. Der Vermieter hat keinerlei Bewachungs- oder Verwahrungspflichten.
Es ist dem Mieter überlassen, sich gegen alle Gefahren ausreichend zu versichern. Es obliegt ihm ferner, sein Fahrzeug zu verschließen und vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z.B. Wegfahrsperre, zur Vermeidung eines Diebstahls oder Aufbruchs einzusetzen.
Die an einen Mieter vermieteten Garagen- oder Abstellplätze sind von diesem stets sauber zu halten und mindestens einmal monatlich zu fegen. Fahrzeuge, die Öl oder Treibstoffe verlieren, dürfen nicht abgestellt werden, trotzdem entstandene Verunreinigungen sind vom Mieter unverzüglich fachmännisch zu entfernen. Der Mieter bzw. Nutzer haftet für Schädigungen aller Art an den Garagen, Abstellplätzen, Einrichtungen, Außenanlagen und Gebäuden auf dem Grundstück, die über den normalen Verschleiß hinausgehen und von ihm verursacht werden. Im Bereich der dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Flächen obliegt dem Mieter der Beweis, dass diese Schäden nicht von ihm verursacht wurden.
Der Mieter ist für den Winterdienst selbst verantwortlich und hat die vor seiner Garage befindlichen Flächen und die Zufahrt dorthin schnee- und eisfrei zu halten.
Vor jeder Durchfahrt durch kraftbetätigte Tore (z.B. Rollgitter, -tore etc.) sind - soweit vorhanden - die Vorrichtungen zur Öffnung derselben durch Taster, Schlüsselschalter oder Funk erneut zu bedienen. Der Eigentümer haftet nicht für Schäden, wenn ohne erneute Betätigung dieser Öffnungsvorrichtungen ein bereits geöffnetes Tor durchfahren wird und dieses sich während des Passierens schließt.
Die Nutzung der Garage bzw. des Kfz-Stellplatzes und das Fahren auf dem Grundstück ist nur mit amtlich zugelassenen Fahrzeugen gestattet. Das Abstellen eines abgemeldeten Fahrzeuges ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig, die insbesondere verweigert werden darf, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem technisch einwandfreien, jederzeit zulassungsfähigem Zustand befindet.
Der Mieter hat dem Vermieter beim Abschluss des Mietvertrags das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs und den Fahrzeughalter, auf dessen Namen der Personenwagen zugelassen ist, mitzuteilen und jede nachträgliche Veränderung schriftlich zu melden. Der Vermieter kann verlangen, dass die von ihm ggf. ausgegebenen Parkberechtigungszeichen in den abgestellten Fahrzeugen von außen gut sichtbar angebracht werden. Der Vermieter ist berechtigt, die auf dem Grundstück unberechtigt abgestellten oder auf falschen Stellplätzen stehenden Fahrzeuge ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters bzw. des Fahrers entfernen zu lassen. Gleiches gilt, wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr, z.B. durch austretende Treibstoffe, ausgeht.
Eine Nutzung der Garagen- bzw. Kfz-Stellplätze durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Sowei eine Nutzung durch Dritte mit Wissen und Wollen oder Duldung des Mieters erfolgt, steht der Mieter gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Garagenund Stellplatzordnung durch diese Dritten unmittelbar ein und ein Verschulden dieser Dritten ist dem Mieter wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Nicht gestattet sind insbesondere:
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Jedes offene Feuer und Licht, das Anzünden von Feuer, Licht oder Laternen sowie Rauchen in den Garagen.
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Das Lagern von feuergefährlichen Gegenständen und Brennstoffen wie Benzin, Öl, Petroleum, auch von entleerten Betriebsstoffbehältern sowie ungebrauchter und gebrauchter Putzwolle und dergleichen.
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Das unnötige Laufenlassen des Motors innerhalb und außerhalb der Garagen sowie auf den Abstellplätzen.
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Das Waschen und Reinigen von Fahrzeugen sowie die Ausführung von Reparaturarbeiten auf dem Grundstück.
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Das Parken von Fahrzeugen auf den Zufahrtswegen zu den Garagen- und Abstellplätzen.
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Das Abstellen von Fahrzeugen mit auslaufendem Kraftstoff, Öl usw.
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Das Fahren auf dem Grundstück über das Schritt-Tempo hinaus, unnötiges Signal geben mit der Hupe.
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Jegliche Entnahme von Wasser und Strom aus den Zapfstellen bzw. der Elektroinstallation auf dem gesamten Grundstück.
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Gasbetriebene Kraftfahrzeuge dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters auf das Grundstück gebracht werden.
Verletzt der Mieter diese Garagen- und Abstellplatzordnung in erheblicher Weise, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag für Garagen- und Abstellplätze zu kündigen. Sonstigen Nutzern kann in einem solchen Fall die weitere Nutzung der Garagen- bzw. Abstellplätze untersagt werden (Hausverbot).